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Fehlallokation im Gesundheitsfonds

Gesundheitsfonds und Zuweisungen

Im Jahr 2011 bekommen die gesetzlichen Krankenkassen rund 179 Mrd. € aus dem Gesundheitsfonds vom Bundesversicherungsamt (BVA) zugewiesen (vgl. BVA 2011), während sich die Einnahmen des Gesundheitsfonds konjunkturbedingt auf 182 bis 185 Mrd. € belaufen werden.

Die Zuweisungen des Gesundheitsfonds werden vom BVA über ein Versichertenklassifikationsmodell ermittelt, in dessen Zentrum der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) steht.

Die Zuweisungsmethoden im Versichertenklassifikationsmodell basieren auf Zellen- und Regressionsansätzen. Die Ansätze generieren versichertenbezogene Zu- und Abschläge und letztendlich die kassenindividuellen Zuweisungen.

Reichen die kassenindividuellen Zuweisungen nicht aus, um die Verbindlichkeiten und sonstigen Kosten der Krankenkassen auf der Ausgabenseite zu begleichen, so muss die Krankenkasse Zusatzbeiträge bei ihren Mitgliedern erheben.

Die Zahlung von Zusatzbeiträgen geht einher mit einem Rückgang der Versichertenzahl. Letztendlich kann dadurch auch die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse negativ und dauerhaft beeinflusst werden und in der Insolvenz enden.

Mit dem aktuell sich in der Formulierung befindlichen GKV-Versorgungsstrukturgesetz sollen weitreichende Änderungen im SGB V festgeschrieben werden, damit alle zukünftigen Krankenkassen-Insolvenzen friktionsloser ablaufen können.

Fehlallokation

Fehlallokation bedeutet, dass Finanzmittel nicht richtig verteilt werden. Fehlallokation im BVA-Versichertenklassifikationsmodell heißt demnach: Die Finanzmittel des Gesundheitsfonds werden nicht richtig auf die Krankenkassen verteilt.

Dann stimmt die Summe der kassenindividuellen Zuweisungen nicht mit der Summe der kassenindividuellen Ausgaben überein: Die Folge sind Zusatzbeiträge und eine schlechte Leistungsfähigkeit.

Einheitskasse und Fehlallokation

Als Folge der Fehlallokation müssen immer mehr gesetzliche Krankenkassen den Weg in eine Zwangsfusion bzw. in eine Insolvenz gehen. In diesem Bereinigungsprozess werden seit Ende 2008 und bis Ende 2011 voraussichtlich rund 35 Prozent aller gesetzlichen Krankenkassen vom Markt verschwunden sein.

Von den verbleibenden knapp 150 Krankenkassen werden in den nächsten Jahren nur diejenigen am Markt verbleiben, deren kassenindividuelle Versichertenstruktur sich mit der normierten Versichertenstruktur des BVA-Versichertenklassifikationsmodells weitgehend deckt.

Anders formuliert bedeutet das: Das BVA-Versichertenklassifikationsmodell lässt kurz-, mittel- und langfristig nur solche Krankenkassen "überleben", die zur zentral geplanten Versichertenstruktur passen.

Gesundheitsfonds und BVA-Versichertenklassifikationsmodell fungieren damit als Katalysator für eine Einheitskasse.

Dieser Prozess hin zur Einheitskasse kann durch Verbesserungen (Einschränkung, Ausweitung, Optimierung) des BVA-Versichertenklassifikationsmodells nicht aufgehalten werden.

Denn ein einheitlich normiertes Versichertenklassifikationsmodell generiert immer den Weg in eine Einheitskasse, solange alle Finanzmittel über einen staatlichen und zentral geplanten Verteilungsalgorithmus zugewiesen werden.

Ausstieg aus dem Gesundheitsfonds

Um einen ordnungspolitisch sinnvollen Rahmen für den Wettbewerb unter den Krankenkassen zu initiieren, ist ein Ausstieg aus dem Gesundheitsfonds notwendig.

Ausstieg aus dem Gesundheitsfonds heißt: Rückbau des Gesundheitsfonds auf sein umverteilungsnotwendiges Mindestmaß, d.h. Rückbau auf das Volumen, dass zur Aufrechterhaltung des Solidarprinzips in der GKV notwendig ist.

Hiernach sind vom Gesetzgeber Maßnahmen einzuleiten, durch die das Finanzvolumen des Gesundheitsfonds zurückgeführt wird und gleichzeitig die Krankenkassen im selben finanziellen Ausmaß ihre Beitragsautonomie wieder zurückerlangen.

Eine Rückführung des Finanzvolumens im Gesundheitsfonds kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen:

  • Rückgabe der Beitragsautonomie an die Krankenkassen für ausgewählte Leistungsbereiche (z.B. Krankengeld, ambulante Versorgung)

  • Senkung des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes

  • Rückführung der Steuersubventionen (Bundeszuschuss)